GUNZ-Satzung
Inhalt
- § 1 Name; Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Ziele und Aufgaben
- § 3 Vereinsmittel
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Organe
- § 6 Delegiertenversammlung
- § 7 Hausrat
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Geschäftsprüfungsstelle
- § 10 Allgemeine Bestimmungen
- § 11 Auflösung
Satzung des Vereins
Göttinger Umwelt- und Naturschutzzentrum
Fassung vom 14. Mai 2001, eingetragen am 8. November 2001.
§ 1 Name; Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Göttinger Umwelt- und Naturschutzzentrum (GUNZ) e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Haupaufgabe ist der Betrieb und die Weiterentwicklung eines Umweltzentrums in Göttingen für das Gebiet von Stadt und Landkreis Göttingen.
- Das Umweltzentrum soll möglichst vielen Mitgliedern Räumlichkeiten und Infrastrukturen für die Tätigkeit bieten.
- Im Weiteren fördert der Verein allgemein alle Maßnahmen im Sinne eines umfassenden Umweltschutzes.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell ungebunden.
§ 3 Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins..
- Alle Ausgaben dürfen nur für Projekte und Aufgaben im Rahmen dieser Satzung getätigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können juristische Personen werden, wenn sie diese Satzung anerkennen und ihre Tätigkeit sich zweckmäßig in den Vereinsrahmen einfügt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der abschließend über die Aufnahme entscheidet. Dem neuen Mitglied sind die geltende Satzung, die letzte Jahresrechnung sowie die aktuelle Adressenliste des Vorstands auszuhändigen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme. Die Mitglieder informieren den Vorstand schriftlich über Änderungen ihrer Satzung und ihres Vorstandes. Der Vorstand kann weitere Informationen bei den Mitgliedern anfordern.
- Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
- Verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend oder werden fällige Beiträge oder Nutzungsgebühren länger als sechs Monate geschuldet, kann der Vorstand bei der Delegiertenversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beantragen. Das auszuschließende Mitglied bzw. dessen Delegierte(r) hat beim Beschluß über den Ausschluß kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet bei juristischen Personen durch Auflösung.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Hausrat, der Vorstand und die Geschäftsprüfungsstelle.
§ 6 Delegiertenversammlung
- Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet jeweils im ersten Quartal eine Delegiertenversammlung statt. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird mindestens vier Wochen vor Beginn durch den Vorstand einberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich. Einzuladen sind alle Mitglieder.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand oder vom Hausrat jederzeit einberufen werden. Auch zu ihr ist mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist eingehalten und mindestens 50% der Delegierten vertreten sind.
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Delegiertenmandat. Die Delegierten müssen selber Mitglieder oder MitarbeiterInnen der von ihnen vertretenen Gruppe sein. Die Vorstandsmitglieder haben je ein Delegiertenmandat. Jede/jeder Delegierte kann nur ein Mandat bzw. ein Stimmrecht ausüben.
- Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
- Die Delegiertenversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, hat aber das Recht, die Sitzung nicht öffentlich abzuhalten.
- Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind schriftlich niederzulegen und von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn zu unterschreiben
- Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere folgende:
- Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten, sowie Diskussion durchgeführter Aktivitäten
- Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Diskussion von Arbeitsvorhaben
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Geschäftsprüfungsstelle
§ 7 Hausrat
- Der Hausrat hat die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Anregungen, Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Vereinszwecks.
- Jedes Mitglied benennt ein Ratsmitglied und einen/e Vertreter/in. Ratsmitglieder und deren VertreterInnen müssen Mitglied oder MitarbeiterIn der Gruppe sein, die sie vertreten.
- Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
- Der Hausrat tagt grundsätzlich öffentlich, hat aber das Recht die Hausratssitzung nichtöffentlich abzuhalten.
- Die Beschlüsse des Hausrates sind schriftlich niederzulegen und von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn zu unterschreiben.
- Der Vorstand lädt zu den Hausratssitzungen schriftlich ein.
- Der Hausrat ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist von 2 Wochen eingehalten wurde.
- Der Hausrat ist an Entscheidungen der Delegiertenversammlung gebunden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei bis vier gleichberechtigten SprecherInnen und einem/r SchatzmeisterIn.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen einem Mitgliedsverband als Mitglied oder MitarbeiterIn angehören. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes,
- Anregung, Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Vereinszwecks,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Vorbereitung der Delegiertenversammlungen,
- Einladung zu den Hausratssitzungen.
- Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen kann jedes Vorstandsmitglied zu einer Vorstandssitzung einladen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn zu unterschreiben.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann mit 2/3-Mehrheit sofortige Neuwahl beschließen. Trotzdem ist auch in diesem Fall auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung der Vorstand neu zu wählen.
§ 9 Geschäftsprüfungsstelle
- Die Geschäftsprüfungsstelle besteht aus zwei Personen, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Geschäftsprüfungsstellen-Mitglieder müssen Mitglieder oder MitarbeiterInnen von GUNZ-Mitgliedsverbänden sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
- Die Geschäftsprüfungsstelle prüft den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht. Sie nimmt die jährliche Kassenprüfung vor und erstattet über ihre Tätigkeit der Delegiertenversammlung Bericht und stellt die entsprechenden Anträge auf Entlastung.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
Falls nicht anders festgelegt, genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit.
§ 11 Auflösung
- Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Förderung des Natur- und Umweltschutzes der Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, der ökologischen Biotop- und Landschaftspflege, sowie der schonenden Energie-, Wasser- und Stoffverwendung im Sinne des Ressourcenerhalts und des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
